Eine Person, die ein Papier mit der Aufschrift „HAUSHALTSNAHE DIENSTLEISTUNG“ in der Hand hält, untersucht eine Schachtel mit der Aufschrift „KOSTEN FÜR HAUSNOTRUF“, auf der ein Absatzsymbol steht und die von einem Stock und einer Schaufel umgeben ist, und überlegt, ob „Hausnotruf absetzbar“ anwendbar ist.

Hausnotruf: Anschluss als haushaltsnahe Dienstleistung absetzbar 5/5 (5)

Wenn gesundheitlich eingeschränkte Senioren ein Hausnotrufsystem nutzen, dann können sie die Kosten dafür nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS als haushaltsnahe Dienstleistungen geltend machen.

(Finanzgericht Baden-Württemberg, Aktenzeichen 5 K 2380/19 – unter VI R 14/21 beim Bundesfinanzhof anhängig)

Eine Person, die ein Papier mit der Aufschrift „HAUSHALTSNAHE DIENSTLEISTUNG“ in der Hand hält, untersucht eine Schachtel mit der Aufschrift „KOSTEN FÜR HAUSNOTRUF“, auf der ein Absatzsymbol steht und die von einem Stock und einer Schaufel umgeben ist, und überlegt, ob „Hausnotruf absetzbar“ anwendbar ist.
Anschluss fällt unter haushaltsnahe Dienstleistungen © Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)

Der Fall: Eine ältere Frau lebte alleine und nutzte ein Notrufsystem, mit dem sie im Ernstfall hätte Hilfe herbeirufen können. Die Kosten dafür wollte sie steuerlich geltend machen. Doch der Fiskus wies darauf hin, das sei nur bei einem Heimaufenthalt möglich und strich den Steuerabzug.

Das Urteil: Das Finanzgericht hingegen erkannte das Notrufsystem als haushaltsnahe Dienstleistung im vorgesehenen Umfang als steuermindernd an. Schließlich werde dadurch eine andere Art der Überwachung/Betreuung von eventuell hilfsbedürftigen Menschen ersetzt. Nun bleibt abzuwarten, wie die höchste finanzgerichtliche Instanz in Deutschland die Sache sieht. Bis dahin kann man Einspruch einlegen, wenn der Notruf vom Finanzamt nicht anerkannt wird.

Quelle: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)

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