Die gesetzliche Erbfolge gewährleistet den Übergang von Vermögenswerten auf einen Ehegatten oder Lebenspartner und die leiblichen Kinder. Nach dem gesetzlichen Erbrecht werden schon beim Ableben des ersten Ehegatten/Lebenspartners die leiblichen Kinder aber Miterben. Stammen Kinder nur von jeweils einem Ehegatten/Lebenspartner, ist es dem Zufall des Lebens überlassen, welche erbrechtlichen Konsequenzen in Bezug auf die vorhandenen Vermögenswerte eintreten, was zu erheblichem Streit unter den Erben führen kann. Sind keine Kinder und Ehegatten/Lebenspartner vorhanden entspricht die gesetzliche Erbfolge der Geschwister und deren Abkömmlinge oder der noch entfernteren Verwandten meist nicht den Vorstellungen des jeweiligen Erblassers.
Es ist deshalb zur Erfüllung der Wünsche und Vorstellungen in Bezug auf die Verteilung des Vermögens im Todesfall zu empfehlen ein Testament zu errichten und sich vorab, im Idealfall in Zusammenarbeit mit einem Anwalt für Erbrecht, beraten zu lassen.
Es gibt eine Vielzahl von Gestaltungsmöglichkeiten durch welche die spätere Durchsetzung des Willens eines Erblassers über ein Testament gewährleistet werden kann. Zur Sicherheit gehört auch die Empfehlung einer amtlichen Hinterlegung und einer späteren Überprüfung und gegebenenfalls Änderung oder Ergänzung des Testamentes, was nachfolgend erläutert wird.
Möglichkeiten der Verwahrung
Nach dem Erbrecht besteht keine Verpflichtung ein privatschriftlich errichtetes Testament bei einer staatlichen Stelle oder einem Gericht zu hinterlegen. Wird dieses zu Hause oder durch Dritte aufbewahrt ist zwar wirksam aber nicht gewährleistet, dass es aufgefunden oder auch beim Nachlassgericht abgegeben wird. Bei Aufbewahrung in einem Bankschließfach muss durch Vollmacht unter Lebenden der spätere Erbe oder ein Dritter zur Verfügung über das Bankschließfach bevollmächtigt sein. Anderenfalls könnte das Testament dem Schließfach nicht auf einfache Weise entnommen werden.
Denn nach dem Tode eines Erblassers ist bei privatschriftlichen Testamenten zuerst dessen förmliche Eröffnung durch das Amtsgericht notwendig. Erst danach kann ein Erbschein ausgestellt oder mit einer beglaubigten Abschrift des Testaments nebst Eröffnungsprotokoll über den Nachlass verfügt werden.
Es ist deshalb als einzig sichere Variante zu empfehlen, ein privatschriftliches Testament beim für den Wohnort zuständigen Amtsgericht (Nachlassgericht) zu hinterlegen. Nur dadurch ist gewährleistet, dass dieses nach dem Tode aufgefunden wird und die darin enthaltenen Verfügungen den benannten Erben und anderen Begünstigten von Amts wegen zur Kenntnis gegeben und somit verwirklicht werden können.
Sollten Sie sich trotzdem für eine private Verwahrung entscheiden wird empfohlen, die daraus resultierenden Risiken mit einem Anwalt für Erbrecht vorab erörtern.
Auch ein notariell errichtetes Testament, wird vom Notar beim zuständigen Amtsgericht hinterlegt.
Vom Amtsgericht wird ein Hinterlegungsschein erteilt und es erfolgt die Eintragung im zentralen Testamentsregister.
Derzeit fallen für die Hinterlegung beim Amtsgericht Kosten von 75 Euro und für die Eintragung im zentralen Testamentsregister solche von 15 Euro an.
Nachträgliche Anpassung des Testaments
Ein Testament ist nicht in Stein gemeißelt. Von Zeit zu Zeit sollte deshalb – gegebenenfalls unter Hinzuziehung eines Anwalts für Erbrecht – überlegt werden, ob und welche Änderungen und Ergänzungen des Testamentes geboten sind.
Vor allem wenn sich die bestehenden Vermögensverhältnisse, die eigene familiäre Situation oder jene bei Begünstigten geändert haben, gibt es nicht selten Änderungsbedarf.
Jedes Testament kann widerrufen, vollständig abgeändert oder nur ergänzt werden. Je nachdem, ob das Testament privatschriftlich oder in notarieller Form errichtet worden ist, sind hierbei verschiedene Konsequenzen zu beachten.
Beide Arten von Testament können zwar jeder Zeit aus der amtlichen Verwahrung beim Amtsgericht ohne Angabe von Gründen zurückgenommen werden.
Geschieht dies mit einem notariellen Testament, wird dieses mit dem gesamten Inhalt sofort als unwirksam behandelt und es tritt zunächst wieder die gesetzliche Erbfolge ein. Ein privatschriftliches Testament bleibt hingegen wirksam, bis es entweder vernichtet oder durch ein zeitlich danach errichtetes Testament aufgehoben wurde.
Sind Änderungen und Ergänzungen des Erbrechts beabsichtigt sollte durch einen Fachanwalt für Erbrecht geprüft werden, ob das bestehende Testament aus der amtlichen Verwahrung zurückzunehmen und vollständig zu ersetzen ist. Oder ob es ausreichend ist, nur eine Ergänzung zu verfassen und diese beim Amtsgericht zu hinterlegen. Auch bei einem notariellen Testament, kann die Ergänzung handschriftlich nach den gleichen Vorschriften erfolgen, welche zur Errichtung eines privatschriftlichen Testaments gelten. Jede Änderung und Ergänzung gegenüber dem Amtsgericht lässt dort wiederum die Kosten von 75 Euro entstehen.
Selbst wenn ein hinterlegtes Testament nicht aus der Verwahrung zurückgenommen wird, kann durch ein neues oder ergänzendes Testament, die veraltete letztwillige Verfügung vollständig widerrufen und neu oder auch nur ergänzend testiert werden. Bei vollständiger Änderung gilt allein der zeitlich zuletzt verfasste Inhalt des Testaments.
Besonderheiten des Erbrechts sind teilweise bei Ehegatten/Lebenspartnern zur berücksichtigen. Aus der amtlichen Verwahrung kann ein gemeinsam errichtetes Testament auch nur gemeinsam zurückgenommen werden. Will nur Einer von ihnen die wechselbezüglichen Verfügungen zu Lebzeiten des Anderen ändern, ist dies nur durch notariellen Widerruf gegenüber dem Anderen zulässig (§§ 2271 Abs. 1, 2296 BGB). Nach dem Ableben des Ersten von ihnen ist der Widerruf nicht mehr möglich und es besteht im Zweifel eine Bindungswirkung nach § 2270 BGB. Trotzdem ist auch in diesen Fällen nicht immer eine Änderung des gemeinschaftlichen Testaments ausgeschlossen. Ist eine solche beabsichtigt, wird dringend eine Prüfung durch einen Fachanwalt für Erbrecht empfohlen.
Text: Rechtsanwalt S. Gründig – Fachanwalt für Erbrecht
Anwaltskanzlei Gründig
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