Wer übernimmt die Pflegekosten, wenn Eltern zum Pflegefall werden? Dieser Ratgeber zeigt, warum die große Mehrheit der Kinder finanziell geschont wird und welche Ausnahmen es wirklich gibt.
Wenn Rente, Ersparnisse und Pflegeversicherung der Eltern nicht mehr reichen, springt das Sozialamt ein – prüft aber, ob es Geld von den Kindern zurückfordern kann.
Seit 2020 sorgt ein neues Gesetz dafür, dass nur noch Kinder mit sehr hohem Einkommen zur Kasse gebeten werden. Hier erfahren Sie, wie die aktuelle Rechtslage aussieht, wer tatsächlich Elternunterhalt zahlen muss und welche Freibeträge gelten. Praxisnahe Beispiele machen die Regeln verständlich.

Wann muss ich Elternunterhalt zahlen?
Die 100.000-Euro-Regel im Detail
Die mit Abstand wichtigste Regelung zum Elternunterhalt ist im Angehörigen-Entlastungsgesetz verankert. Seit dem 1. Januar 2020 gilt: Kinder werden nur dann zum Unterhalt herangezogen, wenn ihr persönliches Jahresbruttoeinkommen 100.000 Euro übersteigt.
- Wer ist potenziell unterhaltspflichtig? Ausschließlich die leiblichen Kinder und Adoptivkinder der pflegebedürftigen Person.
- Wer ist immer befreit? Enkelkinder und Schwiegerkinder können rechtlich nicht zum Elternunterhalt verpflichtet werden. Ihr Einkommen und Vermögen spielt keine Rolle.
- Was zählt? Allein das Bruttoeinkommen des Kindes ist für die 100.000-Euro-Prüfung entscheidend. Das Einkommen des Ehe- oder Lebenspartners wird hierfür nicht addiert.
Welches Einkommen zählt beim Elternunterhalt?
Um die 100.000-Euro-Schwelle zu prüfen, betrachtet das Sozialamt sämtliche Einkünfte. Dazu gehören:
- Gehalt aus nichtselbstständiger Arbeit (inklusive Sonderzahlungen wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld)
- Gewinne aus selbstständiger, freiberuflicher oder gewerblicher Tätigkeit
- Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
- Kapitalerträge wie Zinsen, Dividenden aus Aktiendepots etc.
- Staatliche Leistungen wie Rentenbezüge
Elternunterhalt und Vermögen:
Muss ich mein Haus verkaufen?
Hier gibt es eine klare und beruhigende Antwort: Nein. Das Vermögen des unterhaltspflichtigen Kindes – wie Bargeld, Aktien, Fonds oder Schmuck – wird für die Berechnung des Elternunterhalts nicht angetastet. Sie müssen Ihr Erspartes nicht für die Pflegekosten Ihrer Eltern einsetzen.
Sonderfall Eigenheim: Der Wohnvorteil als fiktives Einkommen
Obwohl Sie Ihre selbstgenutzte Immobilie nicht verkaufen müssen, hat sie dennoch einen Einfluss auf die Berechnung. Das mietfreie Wohnen wird als sogenannter “Wohnvorteil” bewertet und dem Einkommen hinzugerechnet. Die Logik dahinter: Wer keine Miete zahlt, hat mehr Geld zur Verfügung.
Das Sozialamt darf hierbei jedoch nur eine angemessene, ortsübliche Vergleichsmiete ansetzen. Die tatsächlichen (und vielleicht viel höheren) Kosten für Zins und Tilgung Ihrer Immobilie werden im Gegenzug als Belastung von Ihrem Einkommen abgezogen.
Elternunterhalt berechnen: So geht das Sozialamt vor
Das Überschreiten der 100.000-Euro-Grenze ist nur der erste Schritt. Die eigentliche Berechnung, wie viel Sie zahlen müssen, ist komplex. Das Ziel ist die Ermittlung Ihres “bereinigten Nettoeinkommens”.
Vom monatlichen Nettoeinkommen können Sie folgende Posten abziehen:
- Berufsbedingte Aufwendungen: Pauschal oder konkret nachgewiesene Fahrtkosten zur Arbeit.
- Private Altersvorsorge: Bis zu 5 % Ihres Bruttoeinkommens können Sie für eine zertifizierte private Altersvorsorge (z.B. Riester, Rürup, betriebliche Altersvorsorge) absetzen.
- Allgemeine Vorsorgeaufwendungen: Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Haftpflicht- und Unfallversicherung.
- Unterhaltsverpflichtungen: Gesetzlicher Unterhalt für Ihre eigenen Kinder oder geschiedene Ehepartner hat absoluten Vorrang.
- Kreditbelastungen: Angemessene Zins- und Tilgungsraten für Kredite, insbesondere für die selbstgenutzte Immobilie.
- Krankheitsbedingte Kosten: Regelmäßige, hohe Ausgaben für medizinische Behandlungen oder Medikamente.
Was ist der Selbstbehalt beim Elternunterhalt?
Der Selbstbehalt ist der Betrag, der Ihnen nach allen Abzügen monatlich für Ihre eigene Lebensführung verbleiben muss. Dieser Betrag ist gesetzlich nicht starr festgelegt, orientiert sich aber an der Rechtsprechung. Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 23. Oktober 2024 (Az. XII ZB 6/24) gelten folgende Richtwerte für den monatlichen Mindest-Selbstbehalt:
- ca. 2.650 Euro für eine alleinstehende Person
- ca. 4.000 Euro für ein Paar/eine Familie
Nur von dem Einkommen, das über diesem Selbstbehalt liegt, kann ein Anteil für den Elternunterhalt gefordert werden.
Rechenbeispiel 1:
Elternunterhalt für eine alleinstehende Managerin
- Bruttoeinkommen: 120.000 € / Jahr (10.000 € / Monat) -> Unterhaltspflicht besteht grundsätzlich.
- Nettoeinkommen (geschätzt): 6.200 € / Monat
Berechnung des bereinigten Nettoeinkommens:
- Nettoeinkommen: 6.200 €
- Abzgl. private Altersvorsorge (5% von 10.000 €): – 500 €
- Abzgl. berufsbedingte Fahrtkosten: – 150 €
- Bereinigtes Nettoeinkommen: 5.550 €
Berechnung des Unterhalts:
- Bereinigtes Nettoeinkommen: 5.550 €
- Abzgl. Selbstbehalt (alleinstehend): – 2.650 €
- Einsetzbares Einkommen: 2.900 €
Von diesem einsetzbaren Einkommen wird üblicherweise ein Anteil von ca. 30-50% für den Unterhalt herangezogen. Nehmen wir 45 % an:
Möglicher Elternunterhalt: 2.900 € * 0,45 = 1.305 € / Monat
Dieser Betrag ist die Obergrenze. Liegen die ungedeckten Heimkosten (z.B. nach Abzug der Pflegekassenleistung) bei nur 900 €, müsste sie auch nur 900 € zahlen.
Rechenbeispiel 2:
Elternunterhalt für einen verheirateten Arzt mit Kind
- Bruttoeinkommen: 150.000 € / Jahr (12.500 € / Monat) -> Unterhaltspflicht besteht grundsätzlich.
- Nettoeinkommen (geschätzt): 7.500 € / Monat
- Weitere Verpflichtungen: Ein Kind (10 Jahre), selbstgenutztes Haus
Berechnung des bereinigten Nettoeinkommens:
- Nettoeinkommen: 7.500 €
- Abzgl. private Altersvorsorge (5% von 12.500 €): – 625 €
- Abzgl. Kindesunterhalt (Düsseldorfer Tabelle): – 750 €
- Abzgl. Kreditrate für Haus (Zins & Tilgung): – 1.200 €
- Bereinigtes Nettoeinkommen: 4.925 €
Berechnung des Unterhalts:
- Bereinigtes Nettoeinkommen: 4.925 €
- Abzgl. Familienselbstbehalt: – 4.000 €
- Einsetzbares Einkommen: 925 €
Möglicher Elternunterhalt: 925 € * 0,45 = 416,25 € / Monat
Dieses Beispiel zeigt eindrücklich, wie andere Unterhaltsverpflichtungen und Belastungen die Zahlungspflicht erheblich reduzieren können.
Elternunterhalt bei mehreren Geschwistern:
Wer zahlt wie viel?
- Fall 1: Mehrere Kinder verdienen über 100.000 €. Alle Geschwister, die über der Grenze liegen, werden anteilig an den Kosten beteiligt. Das Sozialamt berechnet die Quote anhand der jeweiligen Leistungsfähigkeit (also nach Abzug aller individuellen Belastungen).
- Fall 2: Nur ein Kind verdient über 100.000 €. In diesem Fall ist nur dieses eine Kind unterhaltspflichtig. Die Geschwister mit einem geringeren Einkommen sind gesetzlich vollständig geschützt.
Auskunftspflicht gegenüber dem Sozialamt:
Was muss ich angeben?
Das Sozialamt darf nicht willkürlich ermitteln, sondern benötigt einen Anfangsverdacht, dass die 100.000-Euro-Grenze überschritten wird. Oft entsteht dieser durch Angaben der Eltern im Sozialhilfeantrag oder durch öffentliche Informationen (z.B. Berufsbezeichnung in einem Online-Profil).
Werden Sie zur Auskunft aufgefordert, sind Sie verpflichtet, Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse offenzulegen. Es ist jedoch Ihr Recht, alle relevanten Abzugsposten geltend zu machen.
Der LIVVING-Tipp:
Keine Angst vor hohen Kosten, aber seien Sie vorbereitet!
Das Gesetz schützt die große Mehrheit der Kinder vor einer Inanspruchnahme für den Elternunterhalt. Nur wer über ein hohes Einkommen verfügt, wird zur Kasse gebeten. Die Berechnung ist jedoch komplex und berücksichtigt Ihre individuelle finanzielle Situation, Ihre Verpflichtungen und Ihren eigenen Lebensstandard.
Wichtiger rechtlicher Hinweis: Dieser Artikel dient der umfassenden Information, kann aber eine individuelle Rechtsberatung nicht ersetzen. Wenn Sie vom Sozialamt eine Aufforderung zur Auskunft erhalten, ist der Gang zu einem Fachanwalt für Familienrecht oder Sozialrecht dringend zu empfehlen. Nur ein Experte kann Ihre Situation rechtssicher bewerten und Ihre Interessen optimal vertreten.
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