Eine lächelnde ältere Frau in einer weißen Schürze steht in einer Bäckerei, im Hintergrund sind Cupcakes und Gebäck zu sehen.

Minijob als Rentner: Zusatzeinkommen im Alter – lohnt sich das? 5/5 (1)

Geringfügige Beschäftigung für Menschen ab 50: Was Sie über Verdienstmöglichkeiten und steuerliche Aspekte wissen sollten.

Das Berufsleben muss nicht zwangsläufig mit dem Renteneintritt enden. Immer mehr Menschen entdecken die Vorteile eines Minijobs auch im fortgeschrittenen Alter – sei es aus finanziellen Gründen oder einfach, um aktiv und gesellschaftlich eingebunden zu bleiben.

Ob Sie gerade die 50 überschritten haben oder bereits Ihre wohlverdiente Rente genießen: Ein Minijob kann eine wertvolle Ergänzung zu Ihrem Einkommen darstellen.

Dabei stellen sich jedoch wichtige Fragen:
Was genau verbirgt sich hinter dem Begriff Minijob?
Welche Verdienstmöglichkeiten bieten sich?
Und welche besonderen Regelungen gelten für ältere Arbeitnehmer und Rentner?

Im folgenden Artikel erfahren Sie alles Wissenswerte rund um geringfügige Beschäftigungen ab 50 und erhalten praktische Tipps für den Einstieg.

Eine lächelnde ältere Frau in einer weißen Schürze steht in einer Bäckerei, im Hintergrund sind Cupcakes und Gebäck zu sehen.
Minijob als Rentnerin: Kontakte und Geld sind gute Gründe für einen Nebenjob (Foto AdobeStock von Iryna)
Eigenschaften von Minijob bzw. geringfügigen Beschäftigung?
Monatlicher Verdienst 556 Euro
Jährlicher Höchstverdienst 6.672 Euro (bei ununterbrochener Ausführung)
Krankenversicherung Nicht versichert
Pflegeversicherung Nicht versichert
Arbeitslosenversicherung Kein Anspruch

Die gesetzlichen Grundlagen sind im fünften Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB), genauer im Paragraf 7 zu finden.

Was die wöchentlichen Arbeitsstunden angeht, gibt es hierfür keine Vorgaben, doch fallen die meisten Minijobs diesbezüglich etwas geringfügiger aus als ein regulärer Teilzeitjob, der für gewöhnlich 15 Stunden pro Woche oder mehr umfasst.

Zusätzlich ist es sinnvoll zu erwähnen, dass Minijobs in zwei unterschiedlichen Formen angeboten werden:

  • Geringfügige Beschäftigung, die entlohnt wird: Hierbei wird ein Verdienst von 520 Euro pro Monat grundsätzlich nicht überschritten.
  • Kurzfristige Beschäftigungen: Für gewöhnlich sind derlei Minijobs auf einen relativ kurzen Zeitraum angelegt und umfassen dabei maximal zwei Monate oder nicht mehr als 50 Arbeitstage pro Jahr.

Generell bieten Minijobs oder geringfügige Beschäftigungen eine ideale Option, um nach wie vor ein wenig Geld zu verdienen, selbst wenn man bereits über 50 ist oder sogar Rente bezieht. Zudem gibt es bei der Auswahl des richtigen Minijobs stets eine gewisse Flexibilität, sodass es immer möglich ist, den Nebenjob mit dem eigenen Alltag zu vereinbaren.

Was muss ich als Rentner bei einem Minijob beachten?

Wer das Renteneintrittsalter erreicht hat und somit monatlich eine gesetzliche Rentenzahlung erhält, hat den großen Vorteil, dass er nebenher so viel verdienen darf, wie er möchte. Die Beschäftigung muss hierbei nicht einmal der Rentenkasse gemeldet werden, die reguläre Rente wird auch weiterhin monatlich gezahlt.

Kritisch wird es allerdings, wenn der monatliche Verdienst einen Betrag von 556 Euro überschreitet. Denn ab diesem Punkt wird die Beschäftigung sozialversicherungspflichtig.
Was so viel bedeutet, dass monatlich Beiträge an die Kranken- und Pflegeversicherung zu leisten sind. Zur Zahlung von Beiträgen in die Rentenversicherung ist der Arbeitnehmer hingegen nicht verpflichtet. Nach Wahl kann er diese jedoch freiwillig leisten.

Für jene, die das reguläre Renteneintrittsalter noch nicht überschritten haben, gilt hingegen nach wie vor eine Rentenversicherungspflicht, womit auch die entsprechenden Beiträge zu Pflichtbeiträgen werden.

Welche Abzüge habe ich als Rentner bei einem Minijob?

Der Gedanke, dass womöglich dank des Minijobs gewisse Abzüge von der Rente erfolgen, ist durchaus berechtigt. Bei einer regulären Altersrente muss man sich jedoch keinerlei Sorgen machen. Daneben gibt es jedoch noch andere Formen der Rente, bei denen es möglicherweise andere Bestimmungen gibt – auch ab einem Alter von 50 Jahren:

Erwerbsminderungsrente

Da die Grenzen jährlich neu festgelegt werden, lässt sich hier keine klare Aussage treffen. Für gewöhnlich liegt diese jedoch erheblich über der Grenze der Geringfügigkeit, weswegen bei der Ausübung eines Minijobs hier keinerlei Abzüge drohen.

Hinterbliebenenrente

Wie hoch der jeweilige Freibetrag ist, weiß stets die zuständige Rentenversicherung. Für gewöhnlich liegen Minijobs auch hier unterhalb der jeweiligen Grenzen, was wiederum nicht zur Kürzung der Rente führt.

Knappschaftsausgleichsleistung

Für ehemalige Mitarbeiter im Bergbau wird in der Regel eine Knappschaftsausgleichszahlung vorgenommen, die ehemals Beschäftigte ab einem Alter von 55 Jahren erhalten. Eine klare Auskunft über die Höchstgrenze des Zuverdienstes ist nicht möglich, da diese jedes Jahr erneut festgelegt wird. Doch liegt sie, wie bei den beiden vorherigen Rentenarten deutlich über dem Verdienst eines Minijobs, womit keinerlei Abzüge erfolgen.

Ruhestandsbeamte

Ob und wie hoch ein möglicher Abzug ist, hängt neben der Dienstaltersstufe zusätzlich von der Besoldungsgruppe und dem Ruhegehaltssatz ab. Wer als solches einen Minijob ausüben möchte, sollte sich vor der Annahme von diesem bei der jeweiligen Dienststelle eingehend informieren, da die Bezüge durchaus gekürzt werden könnten.

Tipp:
Es lohnt sich immer, vor der Annahme eines Minijobs die zuständige Rentenversicherungsstelle aufzusuchen und aktuelle Informationen einzuholen. Zudem kann die zuständige Rentenversicherungsstelle nicht nur konkrete Informationen weitergeben, sondern auch weitere Stellen nennen, die mögliche Grundlagen vermitteln, die sie selbst nicht bereitstellen können.

Wie viel Nebenverdienst darf ich als Rentner haben?

Wie oben bereits erwähnt, gibt es für Rentner, die das Renteneintrittsalter erreicht haben, keine Höchstverdienstgrenze. Sie müssen lediglich beachten, dass ab einem Verdienst von 556 Euro pro Monat wieder eine Versicherungspflicht besteht und somit Beiträge an die Kranken- und Pflegeversicherung gezahlt werden müssen.

Autorin: Nina Kästner

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